Schwangerschaftsabbruch: Das musst du wissen
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Schwangerschaftsabbruch: Das musst du wissen

Schwangerschaftsabbruch: Das musst du wissen

Schwangerschaftsabbruch: Das musst du wissen 

Die wichtigsten Antworten rund um eine Abtreibung

 

Eine ungewollte Schwangerschaft löst bei vielen Mädchen und Frauen im ersten Moment Sorgen und Ängste aus, was auch völlig normal ist. Für die meisten ist es dann nicht leicht, eine Entscheidung zu treffen, da zu viele Gedanken durch den Kopf schwirren. Einer davon: Soll ich die Schwangerschaft austragen? Diese Frage lässt sich nicht so einfach beantworten. Jede Frau muss die Entscheidung für sich fällen und abwägen, was in ihrer individuellen Lebenssituation das Beste ist.

Im Jahr 2020 haben sich in Deutschland rund 100.000 Frauen dazu entschlossen, eine Schwangerschaft gezielt zu beenden[1]. Das ist die Definition für einen Schwangerschaftsabbruch, der umgangssprachlich auch „Abtreibung“ genannt wird. Dabei handelt es sich um einen ernsten, medizinischen Eingriff, der unbedingt in professionelle Hände gehört. Wenn du mit dem Gedanken spielst, eine Abtreibung vorzunehmen, dann ist das einzig und allein deine persönliche Entscheidung. Wichtig ist, dass du dich beraten und den Abbruch in der Frauenarztpraxis durchführen lässt.

 

Ist ein Schwangerschaftsabbruch legal?

 

In Deutschland haben Frauen grundsätzlich das Recht, eigenständig über ihre Schwangerschaft zu entscheiden und im Zweifelsfall abzutreiben. Das darfst du allerdings nicht auf eigene Faust bestimmen: Gesetzliche Reglungen legen fest, unter welchen Umständen ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt ist. Diese Regel sind im Paragraf 218 im deutschen Strafgesetzbuch verankert.

  • Zeitraum: Ein Schwangerschaftsabbruch ist in der Regel nur bis zur 12. Schwangerschaftswoche, also innerhalb der ersten drei Monate nach der Befruchtung, erlaubt.
  • Schwangerschaftskonfliktberatung: Es muss gewährleistet sein, dass du in einer anerkannten Beratungsstelle, z.B. bei der Profamilia umfassend aufgeklärt wurdest. Nach dem Beratungsgespräch erhältst du eine Bescheinigung, mit der du einen Abbruch in einer Gynäkologie-Praxis durchführen lassen darfst. Wichtig: Zwischen dem Beratungsgespräch und dem Abtreibungstermin müssen mindestens 3 Tage liegen.
  • Medizinische Gründe: Eine Abtreibung ist auch dann legal, wenn Gefahr für das Leben der Mutter besteht, beziehungsweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren droht. Hierunter könne auch starke Beeinträchtigungen es Kindes fallen.
  • Strafrechtliche Gründe: Auch im Falle einer Vergewaltigung oder einer anderen Straftat ist ein Schwangerschaftsabbruch legal. In diesem Fall wird auch kein Beratungsgespräch vorab verlangt.

 

Mit welchen Methoden wird ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt?  

 

Um eine Schwangerschaft gezielt abzubrechen, gibt es drei wesentliche Möglichkeiten: eine Absaugung, eine Ausschabung oder einen medikamentösen Abbruch.

  • Eine Absaugung, auch Vakuumaspiration, ist in Deutschland am weitesten verbreitet und kann unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung durchgeführt werden. Bei dem ca. 10-15-minütigen Eingriff wird der Muttermund (die Öffnung des Gebärmutterhalses) geöffnet und der Embryo mitsamt der Gebärmutterschleimhaut mit einem speziellen Gerät abgesaugt.
  • Bei einer Ausschabung (Curettage) werden Embryo und Gewebsreste mithilfe eines Schabers aus der Gebärmutter entfernt. Diese Methode wird aber nur noch in bestimmten Fällen angewendet, etwa wenn es viele Gewebsrückstände gibt, welche auf diese Art am besten greifbar sind.
  • Die Abtreibungspille (nicht zu verwechseln mit der Notfall-Pille) enthält den Wirkstoff Mifepriston. Dieser hemmt das Hormon Progesteron, welches nötig ist, um eine Schwangerschaft aufrecht zu erhalten. Dadurch wird der Embryo zusammen mit der Gebärmutterschleimhaut abgelöst  und vom Körper ähnlich einer Regelblutung ausgeschieden. Zusätzlich wird ein weiteres Medikament verabreicht, welches dafür sorgt, dass wehen-ähnliche Kontraktionen der Gebärmutter einsetzen und die Abstoßung des Schwangerschaftsgewebes vorangetrieben wird.

Welche Methode für dich geeignet ist, entscheidest du gemeinsam mit dem Frauenarzt oder der Frauenärztin. Alle Eingriffe sind ambulant durchführbar, was bedeutet, dass du anschließend wieder nach Hause darfst.

 

Was kostet ein Schwangerschaftsabbruch?

 

Die Kosten für eine Abtreibung betragen zwischen 200-570 Euro und werden meist nicht von der Krankenkasse übernommen. Ausnahmen können u.a. geringes eigenes Einkommen (weniger als 1258 Euro im Monat) der Bezug von Sozialhilfen sein. In diesen Fällen kann ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.

Auch die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche, die aus triftigen medizinischen Gründen oder aufgrund einer Vergewaltigung durchgeführt werden, können von deiner Krankenkasse übernommen werden.

Genauere Informationen kannst du in anerkannten Beratungsstellen oder bei deiner Krankenkasse erhalten.

 

Was muss ich nach einem Schwangerschaftsabbruch beachten?

 

Eine Abtreibung ist ein ernster Eingriff in deinen Organismus und Zyklus, der deinen Körper ordentlich durcheinanderbringen kann. Daher können Nachwirkungen wie Blutungen oder Schmerzen auftreten. Du solltest dich in den kommenden Tagen also schonen und dir etwas Ruhe gönnen.

Um Entzündungen im Genitalbereich zu vermeiden, verzichte am besten einige Tage nach dem Abbruch auf Tampons und Sex. Bitte denke daran: Eine Abtreibung schützt dich nicht vor einer erneuten Schwangerschaft. Es kann sein, dass sich dein Zyklus direkt nach dem Eingriff wieder stabilisiert und du fruchtbar bist. Informiere dich in der Frauenarztpraxis nach einer passenden Verhütungsmethode, um eine erneute ungewollte Schwangerschaft zu verhindern.

Neben den körperlichen Aspekten kann ein Schwangerschaftsabbruch auch psychische Spuren hinterlassen.  Wenn sich nach dem Eingriff negative Gedanken und Gefühle in dir ausbreiten, kannst du dich jederzeit an kostenlose Beratungsstellen wenden, z.B. Profamilia oder Profemina.

 

[1] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/03/PD21_144_233.html